Rechtsgrundlage eines
selbstständigen Buchhalters
Seit 1981 verankert,
bietet das Steuerberatungsgesetz Fachkräften aus dem
Rechnungswesen die Möglichkeit, als „Selbstständiger
Buchhalter“ tätig zu sein. Die Vorgaben dazu sind in § 6 Nr. 3
und 4 Steuerberatungsgesetz geregelt. Der selbstständige
Buchhalter erledigt die lfd. Buchführung von Handel, Handwerk
und freien Berufen.
Zu den Aufgaben gehören:
- Finanzbuchhaltung: Ordnen,
Sortieren, Digitalisieren, Kontieren, Erfassen der lfd.
Geschäftsvorfälle eines Unternehmens einschließlich
umsatzsteuerrechtlicher Entscheidungen
- Betriebswirtschaftliche
Auswertungen, betriebswirtschaftliches Controlling,
individualisierte Auswertungen, Unternehmensberatung,
Büro- und Verwaltungsarbeiten
- Lfd. Lohn- und
Gehaltsabrechnung, Erfassung, Erstellung der Abrechnungen
in Papierform oder digital, digitale Personalakte, alle
Meldungen von der Lohnsteuer bis zur Sozialversicherung
- Digitalisierung des
Belegguts, digitaler Datenaustausch Buchführungsbüro –
Mandant, Zurverfügungstellung von Programmen für das
digitale Archiv
Rechts- und Steuerberatung sowie alle der
Steuerberatung vorbehaltene Aufgaben sind nicht im
Leistungsangebot des selbstständigen Buchhalters enthalten.
§ 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz
„Das Verbot des § 5 gilt nicht für
- die Erstattung
wissenschaftlich begründeter Gutachten,
- die unentgeltliche
Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des
§ 15 der Abgabenordnung,
- die Durchführung
mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung
sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und
das Erteilen von Buchungsanweisungen,
- das Buchen laufender
Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das
Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese
Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden,
die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem
kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer
gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem
Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von
mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.“
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